Es ist Ferienzeit. Deutsche Urlauber sind zu ausländischen Zielen oft mit dem Auto unterwegs. Der AvD weist darauf hin, dass die Freude am Urlaub auch durch Beachtung von ausländische Straßenverkehrsordnungen erhalten werden kann. Als Autofahrer unterliegt man grundsätzlich dem Verkehrsrecht des Gastlandes. Die Missachtung von Tempolimits, Vorfahrtsgebote oder ähnlichen Bestimmungen können empfindliche Konsequenzen haben.
Andere Länder, andere Bußgelder und Verfahren
Dabei weichen die ausländische Bestimmungen und Verfahrensvorschriften teilweise erheblich von deutschen Vorschriften ab. Beispielsweise ist Licht am Tag bei Pkw in vielen europäischen Staaten Vorschrift. Das Spektrum der Bußgelder bei Nichtbeachtung reicht von 6 Euro in Litauen bis zu 300 Euro in Portugal. Sogar ein Fahrverbot kann dort bei Missachtung ausgesprochen werden.
Auch bei den Promillegrenzen existieren noch immer gravierende Unterschiede. Während beim Nachbar Slowakei die 0,0 Promillegrenze gilt, ist in England ab 0,8 Promille eine Bestrafung möglich. Die Strafen sind empfindlich und rangieren zwischen 150 Euro in Belgien bis zu 10.000 Euro im kleinen Luxemburg. Üblich sind überall Fahrverbote ab unterschiedlich definierten Promillegrenzen. In einigen Ländern, wie beispielsweise Finnland, drohen auch Haftstrafen.
Beim Thema Telefonieren am Steuer ist man sich in Europa fast einig: Fast überall ist die Nutzung einer Freisprechanlage verpflichtend. Bis zu 300 Euro können bei Zuwiderhandlung in Spanien fällig werden.
Ausländische Bußgelder können in Deutschland vollstreckt werden
Die Vollstreckung von rechtskräftig verhängten Geldsanktionen anderer EU-Staaten wegen Verkehrsübertretungen ist aufgrund eines umgesetzten EU-Rahmenbeschlusses auch in Deutschland möglich. Neben Deutschland haben fast alle EU-Staaten bis auf Italien den Beschluss umgesetzt.
Sanktionen ab 70 Euro
Vollstreckt werden können Geldsanktionen wegen Verstößen gegen Vorschriften des Straßenverkehrs und gegen Lenk- und Ruhezeiten, die einem Betrag von mindestens 70 Euro einschließlich eventueller Verfahrenskosten entsprechen. Das zuständige Bundesamt für Justiz (BfJ), Bonn prüft und vollstreckt. Nach durchgeführter Vollstreckung werden die eingeholten Beträge den deutschen staatlichen Kassen gutgeschrieben. Umgekehrt bleiben von deutschen Behörden im Ausland eingeforderte Bußgelder dort bei den staatlichen Stellen.
Betroffene sollten Einwände im Verfahren vorbringen Der AvD empfiehlt den Betroffenen auf im Ausland erhobene Vorwürfe möglichst früh zu reagieren. Um abschätzen zu können, in welchen Situationen Einwände vorgebracht werden sollten, ist juristische Beratung sinnvoll. Ein wichtiger Einwand für den Betroffenen kann die Tatsache sein, das Kraftfahrzeug nicht selbst gefahren zu haben. Der betroffene Halter sollte diesen Einwand unbedingt dem Bundesamt vortragen.
AvD Tipp: Betroffene sollten aus dem Ausland übersandte Schriftstücke unbedingt aufbewahren.
Übersetzung der Bescheide in die Landessprache des Betroffenen ist Pflicht
Der AvD weist darauf hin, dass betroffene Autofahrer nach den europäischen Rechtshilfeübereinkommen das Recht haben, die Bußgeldbescheide bzw. Urteile der ausländischen Behörden in der eigenen Landessprache übersetzt zu erhalten. Bei Missachtung dieser Verpflichtung muss das Bundesamt dementsprechend ein Vollstreckungsersuchen aus dem Ausland zurückweisen.
Ausländische Inkassobüros sind keine staatlichen Behörden
Die in verschiedenen europäischen Staaten zur Beitreibung von Bußgeldern eingeschalteten privaten Firmen wie European Parking Collection oder NIVI haben keine staatlichen Befugnisse. Der AvD rät, Zahlungsaufforderungen wegen Verkehrssünden, die von solchen Privatfirmen versendet werden, nicht einfach zu zahlen, sondern sie überprüfen zu lassen.
Informationen zu den Bußgeldern in den einzelnen Ländern finden sie unter https://www.avd.de/promillegrenzen. Dort gibt es ebenfalls Informationen zur Bußgeldvollstreckung.
Stand: August; Text: AvD